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Gesetze und Normen für das Ideenmanagement

Die fol­gen­den Rechts­quel­len gel­ten für Unter­neh­men in Deutsch­land. Für Behör­den, kirch­li­che Ein­rich­tun­gen etc. und für Orga­ni­sa­tio­nen in Öster­reich und der Schweiz gel­ten teil­wei­se ähn­li­che, teil­wei­se aber auch ande­re Regeln.

Gesetze

Der Klas­si­ker: Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz, § 87 Absatz 1 Num­mer 12, erklärt die „Grund­sät­ze über das betrieb­li­che Vor­schlags­we­sen“ für mit­be­stim­mungs­pflich­tig. Der Kon­ti­nu­ier­li­che Ver­bes­se­rungs­pro­zess ist nicht direkt gere­gelt, doch BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 (Lohn­ge­stal­tung) und Nr. 13 (Grup­pen­ar­beit) könn­ten hier mit­spie­len. Die Mit­be­stim­mungs­rech­te in Behör­den sind in den Bun­des­län­dern auf Lan­des­ebe­ne und für die Bun­des­ver­wal­tung noch ein­mal wie­der anders geregelt.
Das Arbeit­neh­mer­er­fin­dungs­ge­setz erwähnt „Vor­schlä­ge für son­sti­ge tech­ni­sche Neue­run­gen, die nicht patent- oder gebrauchs­mu­ster­fä­hig sind“ (§ 3 Arb­nErfG). Gere­gelt wer­den „Erfin­dun­gen, die patent- oder gebrauchs­mu­ster­fä­hig sind“ (§ 2 Arb­nErfG) sowie „tech­ni­sche Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge, die dem Arbeit­ge­ber eine ähn­li­che Vor­zugs­stel­lung gewäh­ren wie ein gewerb­li­ches Schutz­recht“ (§ 20 ArbnErfG).
„Die Beschäf­tig­ten sind berech­tigt, dem Arbeit­ge­ber Vor­schlä­ge zu allen Fra­gen der Sicher­heit und des Gesund­heits­schut­zes bei der Arbeit zu machen.“ (Arbeits­schutz­ge­setz § 17 Nr. 1 Satz 1). Dies gilt unab­hän­gig davon, ob das Unter­neh­men oder die Behör­de ein Ideen­ma­nage­ment ein­ge­rich­tet hat oder nicht.

Richterrecht

Gibt es einen Anspruch auf eine Prä­mie? Wie hoch muss eine Prä­mie sein? Dar­auf gibt kein Gesetz direkt eine Ant­wort. Ab und zu müs­sen sich Gerich­te mit der­ar­ti­gen Fra­gen beschäf­ti­gen, so fin­den sich ein­schlä­gi­ge Ent­schei­dun­gen des Bundesarbeitsgerichtes.

Normen

Das Betrieb­li­che Vor­schlags­we­sen fin­det sich nicht in Nor­men, wohl aber der Kon­ti­nu­ier­li­che Ver­bes­se­rungs­pro­zess. Ein ein­ge­rich­te­ter Kon­ti­nu­ier­li­cher Ver­bes­se­rungs­pro­zess ist bei­spiels­wei­se Vor­aus­set­zung für eine Zer­ti­fi­zie­rung nach

  • DIN EN ISO 14001 (Umwelt­schutz­ma­nage­ment)
  • DIN EN ISO 50001 (Ener­gie­ma­nage­ment)
  • DIN EN ISO 9001 (Qua­li­täts­ma­nage­ment)
  • DIN ISO 29990 (Lern­dienst­lei­stun­gen in der Aus- und Weiterbildung)
  • DIN SPEC 91020 (Betrieb­li­ches Gesundheitsmanagement)
  • EMAS (Umwelt­schutz­ma­nage­ment)
  • GMS – Gesund­heit mit System der Ver­wal­tungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft (Betrieb­li­ches Gesundheitsmanagement)
  • ILO-OSH 2001 (Arbeits­schutz­ma­nage­ment)
  • ISO 45001 (Arbeits­schutz­ma­nage­ment)
  • OHSAS 18001 (Arbeits­schutz­ma­nage­ment)

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