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Neue Methoden des Ideenmanagement als Neue Mitbestimmungs- und Beteiligungsformen

Eine alte “Betei­li­gungs­form” ist das Betrieb­li­che Vor­schlags­we­sen BVW. Gemäß Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (§ 87 Abs. 1 Nr. 12) hat der Betriebs­rat in den “Grund­sät­ze über das betrieb­li­che Vor­schlags­we­sen” mit­zu­be­stim­men, die Pra­xis sieht oft eine Mit­be­stim­mung auch bei den ein­zel­nen Ent­schei­dun­gen im BVW vor, das so eine Mit­be­stim­mungs­form wird.

Das BVW hat Schwach­punk­te. Ins­ge­samt führt dies zu gerin­gem Nut­zen bei bemer­kens­wer­ten Kosten, damit zu gerin­ger Wirt­schaft­lich­keit des BVWs.

Ande­rer­seits sind die Argu­men­te für das BVW gültig.
1) Die Beschäf­tig­ten, die in den Pro­zes­sen arbei­ten, ken­nen die­se gut und kön­nen aus ihrer Per­spek­ti­ve Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge entwickeln.
2) Tra­di­tio­nell ent­wickeln Fabrik­pla­ner und ver­wand­te Rol­len die Pro­zes­se, in denen sie selbst nie arbei­ten wer­den, und ande­re Beschäf­tig­te arbei­ten Jahr für Jahr in Pro­zes­sen, ohne ihre Erfah­run­gen und Ein­schät­zun­gen ein­brin­gen zu kön­nen. Das erscheint nicht wirk­lich sinnvoll.

Gesucht sind also Ansät­ze, die Funk­ti­on des BVW erfül­len, ohne sei­ne Nach­tei­le. Bei­spie­le hier­für sind

Kam­pa­gnen
Exper­ten KVP
Sprints
Pitches

Die­se Kon­zep­te wer­den bereits ein­ge­setzt, so gibt es auch Erkennt­nis­se über ihren Nut­zen, eini­ge davon wur­den unter Lei­tung des Vor­tra­gen­den erho­ben und wer­den in die­sem Bei­trag vorgestellt.